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Yogatherapie von Yogalehrern ohne Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unzulässig

In einer Verhandlung am 21.11.204 hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Yogalehrerin bestätigt, die „Yogatherapie“ anbot. Die Beschwerdeführerin unterlag damit gegen den Antragsteller. Mit der Anerkennung ist die Entscheidung rechtskräftig.

Strittig war die Webung für Yoga unter dem Begriff „Yogatherapie“ „ bei speziellen Beschwerden“ . Diese sollte bei Rückenbeschwerden, Stress, chronischen und
psychosomatischen Erkrankungen wie Beckenschiefstand, Bandscheibenvorfällen,
Herz-Kreislauf-Beschwerden, Depressionen und Burnout-Syndrom angewendet werden. Die Aussagen der Antragsgegnerin wurden dahingehend interpretiert, dass die Yogatherapie auf konkrete Krankheiten Anwendung finden sollte.

Diese beinhalte sowohl die Möglichkeit einer Heilung allein durch die Yogatherapie als auch die Möglichkeit, dass die von ihr angebotenen Leistungen als Ergänzung bzw. Unterstützung einer medizinischen Behandlung zur Linderung der genannten Krankheiten, beitragen können und insoweit eine eine Wirkungsmöglichkeit bestünde.

Diee Wirkungen von Yoga im Bezug auf Krankheiten sind wissenschaftlich nicht gesichert. Insbesondere die Wirkung von Yoga im Bezug auf „Krebserkrankungen“ ist nicht belegt. Die Antragsgegnerin wies jedoch nicht auf den Umstand hin, dass die Wirkung ihrer „Yoga-Therapie“ nicht wissenschaftlich bewiesen ist.

Zudem besass sie auch keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.

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