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Deutsche Gesellschaft
für Yogatherapie e.V. (DeGYT) reagiert mit Klarstellungen

Die Deutsche Gesellschaft für Yogatherapie (kurz: DeGYT) hat am 27.1.2017 einen von einem Rechtsanwalt erstellte rechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Yogatherapeuten eingefügt.  Vorher haben wir eine solche Information auf der Seite leider vergeblich gesucht.

Der Artikel bestätigt die Auffassung der Tripada Akademie fast in allen Punkten.

Wir sehen das als eine Reaktion auf die Abmahntätigkeit der Tripada Akademie an und somit als Erfolg gegen unseriöse (Ausbildungs-und Yogatherapie-) Anbieter, die ihren Kunden eben diese Informationen vorsätzlich vorenthalten haben.

Auch auf der Startseite der Gesellschaft der befindet sich nun seit Neuestem der Hinweis:

Konkrete Angebote für heilendes Yoga darf nur von Yogalehrern angeboten werden, die über eine Heilbefugnis verfügen.

Unzutreffend ist allerdings die folgende Einschätzung zur Tätigkeit von Yogatherapeuten in Kooperation mit Ärzten:

Keine selbständige Ausübung der Heilkunde?

Die Notwendigkeit und auch die Möglichkeit einer Heilpraktikererlaubnis entfallen nach bislang verbreiteter Auffassung ferner dann, wenn der Therapeut die Heilkunde nicht im Sinne des § 1 HPG eigenverantwortlich ausübt, sondern als Hilfsperson eines Arztes oder eines Heilpraktikers, also unter deren Aufsicht und nach deren Weisung. Nach einer Rechtsauffassung entfällt das Merkmal der „Ausübung der Heilkunde“ schon immer dann, wenn der Therapeut aufgrund einer ärztlichen Verordnung tätig wird. Jedenfalls aber entfiele die Notwendigkeit einer Heilpraktikererlaubnis, wenn und soweit die Yogatherapie durch eine Hilfsperson des Arztes in den Räumen und unter Aufsicht und nach Weisung eines Arztes durchgeführt wird (sog. Subordinationsverhältnis; der Therapeut quasi als „verlängerter Arm des Arztes“). 

Als Hilfspersonen des Arztes oder Heilpraktikers in einem Unterordnungsverhältnis dürfen nur speziell ausgebildete Gesundheitsfachberufe tätig werden, etwa Physiotherapeuten. Diese haben eine staatliche anerkannte Ausbildung absolviert und dürfen nicht selbstständig die Heilkunde ausüben. Sie sind zudem als Heilmittelerbringer bei den Kassen akkreditiert.

Yogatherapie ist jedoch keine solche nachgeordnete Tätigkeit auf Grund einer eigenen staatlich anerkannten Ausbildung. Sie ist demzufolge auch einer “Verordnung” durch einen Arzt nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 2 HeilprG ausdrücklich eine Erlaubnis auch bei solchen Tätigkeiten verlangt, die im Dienste von anderen ausgeübt werden

In einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 18.8.2010  Aktenzeichen: 5 K 221/10.TR  wurde diese Auffassung bereits in einem ähnlich gelagerten Fall eindeutig anders beurteilt: 

Für die Yogatherapie in Zusammenarbeit mit einem Arzt gilt nach unserer Meinung folgendes:

“Sind demnach die genannten Tätigkeiten der Heilkunde zuzuordnen, so können sie auch nicht als untergeordnete Tätigkeiten eingestuft werden, die auf Hilfskräfte übertragen werden können.

Insoweit sind nämlich zur Überzeugung des Gerichts die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur chiropraktischer Behandlung entsprechend anwendbar, zumal aus der vorstehenden Beschreibung der Tätigkeiten folgt, dass dem Wissens- und Kenntnisstand der die Handlungen unmittelbar vornehmenden Person erhebliche Bedeutung zukommt, weil es sich nicht um rein mechanische Handlungen handelt, sondern der Handelnde unmittelbar auf bei der Behandlung erzielte Kenntnisse reagieren muss.”

“Hinzu kommt, dass sich die gesamte Traditionelle Chinesische Medizin – wie bereits ausgeführt – als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme versteht, so dass in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung deshalb zu bejahen ist, weil die Gefahr besteht, dass eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert wird. Dies gilt vorliegend ungeachtet dessen, dass der Kläger insoweit vorträgt, er werde stets unter ärztlicher Betreuung durch Herrn Dr. *** tätig.

Wie nämlich den vorstehenden Ausführungen zur Traditionellen Chinesischen Medizin zu entnehmen ist, kommt es bei ihr ganz entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person an, so dass die genannten Tätigkeiten einer Ausführung durch Hilfspersonen von vornherein nicht zugänglich sind, weil sie eine medizinische Qualifikation der unmittelbar tätigen Personen erfordern.

Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 2 HeilprG ausdrücklich eine Erlaubnis auch bei solchen Tätigkeiten verlangt, die im Dienste von anderen ausgeübt werden.

Von daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, in welchem Umfang der Kläger – wie behauptet – unter ärztlicher Leitung tätig wird, so dass insoweit auch keine Beweisaufnahme erforderlich war. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, dass die streitigen Tätigkeiten von einem Arzt delegiert werden dürften, denn insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Entscheidungskompetenz zu beantworten ist.

Demnach ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für seine oben genannten Tätigkeiten mangels ärztlicher Ausbildung eine Heilpraktikererlaubnis benötigt.”

Analog sind diese Grundsätze auch bei der Yogatherapie anzuwenden. Für eine yogatherapeutische Tätigkeit ohne Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde bleibt demzufolge keinerlei Raum.

 

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