Der BFH hat in einem Urteil entschieden, das Raucherentwöhnungskurse von der Umsatzsteuer befreit sein können, wenn Betriebsärzte „Sammelüberweisungen“ zu solchen Kursen erstellen.
BFH · Urteil vom 26. August 2014 · Az. XI R 19/12
Gericht:BFH
Datum:26. August 2014
Aktenzeichen:XI R 19/12
Typ:Urteil
Fundstelle:openJur 2014, 26746
Dieses Urteil stellt sicher keine Trendwende in der steuerlichen Diskriminierung der Primärprävention dar. Immerhin wird aber anerkannt, das Rauchen ein Risikofaktor für viele Erkrankungen darstellt.
Im Rahmen der Primärprävention hat nach Auffassung der Tripada Akademie eine individuelle Indikation über das Vorliegen eines Risikofaktors hinaus oder eine ärztliche Überweisung weder Sinn noch Platz. Prävention dient der Senkung der Morbiditätsrate durch Änderung von Risikoverhalten in belasteten Populationen oder Zielgruppen.
„Rauchen“ alleine ist ein Risikofaktor und stellt eine individuelle Indikation für eine Raucherentwöhnungsmassnahme dar. Raucherentwöhnungskurse stellen deshalb auch nicht auf eine „allgemeine Verbesserung des Gesundheitszustande“ ab, sondern dienen dazu, das Risiko bestimmter Erkrankungen (Krebs, COPD, Herz- Kreislauf) zu senken.
Die Kassen haben hierfür auch spezifische Qualífikationsanforderungen geschaffen, die vom BFH nachhaltig und gemeinschaftsrechtswidrig ignoriert werden.
Seit einigen Jahren werden durch den BFH nur Maßnahmen auf Anordnung von Ärzten als steuerbefreite heilberufliche Maßnahme auch im Bereich der Vorsorge anerkannt, obwohl der EuGH den Ärzten eine solche privilegierte Stellung ausdrücklich versagt hat.
Massgeblich ist nach dem EuGH, das es sich um eine Leistung handelt, die einen therapeutischen Zweck hat (dies bedeutet nicht nur der Behandlung einer Erkrankung durch Heilberufe, sondern beinhaltet auch Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit durch andere Gesundheitsfachberufe) und das sie von einer Person erbracht wird, die hierfür ausreichend qualifiziert wird.
In dem genannten Urteil kommen immerhin diese in sich widersprüchlichen Begründungen zur Sprache.
Was für eine medizinische Indikation durch eine „Untersuchung“ soll vorliegen, wenn ein Betriebsarzt den Mitarbeitern eines Betriebes „Rauchfrei- Kurse“ angedeihen lässt? Muss der einzelne schon Husten oder Schatten auf der Lunge haben?
In Hinblick auf die Qualifikation wird weiter auf „Heilberufe“ geschaut. Das für Präventionsfachkräfte eigene Kriterien gelten – seit 14 Jahren! – wird weiter ignoriert.
Es wird spannend sein, die weitere Entwicklung zu beobachten.