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Entscheidung des Landgerichtes Münster (AZ 024 0 16/14) verbietet irreführende Werbung durch Yogaschule als „staatlich anerkannte Yogalehrerausbildung“

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Münster für Recht erkannt, das eine Yogaschule  nicht zu Wettbewerbszwecken die Ausbildung mit der Behauptung  bewerben darf, sie sei „als staatliche Aus- und Weiterbildung anerkannt“.

Die von einem Mitbewerber beanstandete Werbung stellte sich nämlich als irreführend im Sinne von § 5 UWG und deshalb als unlauter im Sinne von § 3 UWG  dar.  Gemäß §5 Abs. 1Z.1 UWG sind  insbesondere geschäftliche Handlungen als irreführend anzusehen, die unwahre Angaben über eine Dienstleistung enthalten. Als in diesem Sinne unwahr, nämlich inhaltlich unrichtig. hat das Gericht den Hinweis auf eine Anerkennung des angebotenen Unterrichts als„ staatliche Aus-und Weiterbildung“angesehen.

Wie zwischen den Parteien unstreitig war, gibt es als solche eine„staatliche Anerkennung“ für den Abschluss der Berufsausbildung zum Yoga-Lehrer nicht.

Entsprechendes wurde mit der Werbeaussage aber suggeriert. Diese nicht weiter erläuterte schlagwortartige Angabe deutet nach üblichem Sprachverständnis darauf hin, dass ein Ausbildungsergebnis in irgendeiner Form von  einer staatlichen Stelle als einem festgesetzten Standard entsprechend eingestuft wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.5.1984- anerkannter Kfz-Sachverständiger-,NJW1984,2365 f).

Angesichts des üblichen Sprachgebrauchs  konnte das Gericht insoweit nicht der Auslegung des Antragsgegners  folgen, mit der Formulierung „staatlich anerkannt“ werde  lediglich auf eine Umsatzsteuer-Befreiung  und eine Bildungsprämie hingewiesen.

Wenngleich möglicherweise  auch von  Interessenten derart spezielle Fragen bedacht werden, sei anzunehmen, dass jedenfalls  ein nicht unerheblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise  ohne zusätzliche Informationen die Angaben nicht dahingehend versteht.

Mit dem lrreführungsverbot  werden nach Auffassung des Gerichtes nicht nur der Mitbewerber, sondern auch die Allgemeinheit geschützt.

Zudem hat das Landgericht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses auch zwischen entfernten Yogaschulen im Bereich der Yogalehrerausbildung bejaht.

Die Tripada Akademie begrüsst diese Entscheidung als einen Schritt für den Verbraucherschutz im Bereich des Yoga. Leider herrscht hier trotz der Berufung auf die ethischen Werte des Yoga teilweise eine „Wildwest“ – Mentalität vor, die auch vor der Nutzung falscher Diplome nicht halt macht.

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