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Pressemitteilung der Tripada Akademie und des Tripada Yogalehrerverbandes

BDY_Pressemitteilung: Kassen_ignorieren den praeventiven_Nutzen_von_Yoga

Liest man diese  Pressemitteilung des BDY, fragt man sich, wie realitätsfremd der gegenwärtige Vorstand der selbsternannten Vertreter aller „Yogalehrenden in Deutschland“ agiert. Die Kassen negieren den präventiven Nutzen von Yoga???

Seit  mindestens 14 Jahren fördern die Kassen Yoga im Bereich der Prävention nach § 20 SGB V.

Ist das dem BDY nicht aufgefallen?

Der BDY beschwert sich hier über etwas anderes. Er möchte seit Jahren für die kleine Gruppe seiner Mitglieder, die private Ausbildungsschulen unter dem Vereinslabel „BDY“ betreiben, Sonderrechte bei der Anerkennung durch die Kassen gegenüber allen anderen Anbietern erreichen. Das Problem besteht also nicht darin, das die Kassen den präventiven Nutzen von Yoga negieren würden, sondern das sich die Qualitätsansprüche der Kassen von denen des BDY an dieser Stelle unterscheiden.

Die  Tripada Akademie begrüsst die Einrichtung einer zentralen Zertifzierungsstelle durch die gesetzlichen Krankenkassen für die Prüfung von Angeboten  nach § 20 SGB V. Entgegen dem BDY unterstützen wir auch das duale Anforderungsprofil, welches einen staatlich anerkannten Grundberuf fordert neben einer Zusatzqualifikation im Bereich Yoga über 500 Stunden. 

Die Einrichtung einer zentralen Zulassungstelle  erleichtert den Anbietern nicht nur erheblich die Arbeit. Die Zertifizierung kann an einer zentralen Stelle vorgenommen werden. Sie ist bundesweit gültig und das Ergebnis für alle Kassen und Versicherten zugänglich.

Zudem werden aber in der Zukunft solche Angebote aussortiert, die bisher die Qualitätsanforderungen umgehen konnten.  Sie werden bei der nächsten Rezertifizierung fallen, wenn keine ausreichenden Qualifikationen nachgewiesen werden. Spätestens dann werden viele  Anbieter abgelehnt, die den Anforderungen nicht entsprechen, aber wegen lokaler Sonderbehandlungen  in den Genuss der Anerkennung gekommen waren. Dies dürfte auch viele BDY Yogalehrer treffen, denen der Grundberuf fehlt.

Die Tripada Akademie unterstützt die Bemühungen der gesetzlichen Krankenkassen um die Sicherung der Qualität in vollem Umfang.

Hierzu gehören für Yoga:

  • ein staatlich anerkannter Grundberuf in einem pädagogischen       oder gesundheitsbezogenen Bereich
  • eine Yogalehrerausbildung über 500 Stunden Präsenzunterricht
  • Vorlage eines Kurskonzeptes und Trainermanuals
  • die Schulung der Kursleiter auf die Kurskonzepte
  •  ein wissenschaftlicher Wirkungsnachweis und Evaluation

Eine “Aufweichung” der Zulassungskriterien lehnen die Tripada Akademie und der Tripada Yogalehrerverband ab. Im Gegenteil wird eine konsequentere Prüfung für wünschenswert gehalten. Die vom BDY geforderte Sonderstellung einer Zulassung  ohne staatlich anerkannten Grundberuf wird von der Tripada Akademie als sachlich ungerechtfertigt  zurückgewiesen. Das für Anbieter von Angeboten der Prävention aus Gründen der Qualitätssicherung grundsätzlich ein staatlich anerkannter Grundberuf und eine Zusatzqualifikation in der jeweiligen Interventionsmethode verlangt wird, ist ein grundlegendes Merkmal aller Angebote der qualitätsgesicherten Gesundheitsförderung. Es gibt keinen Grund, im Bereich des Yoga von diesen Grundsätzen abzuweichen.

Tripada Yogalehrer, die in der Gesundheitsförderung tätig und zertifiziert sind, haben  einen staatlich anerkannten Grundberuf. Dies gehört zu den Zulassungsbedingungen der auf die Gesundheitsförderung ausgerichteten Ausbildung.

Ein einheitliches Yoga existiert heute gar nicht mehr.

In der heutigen  “Vielfalt der Yogastile” finden sich nicht wenige  mit ausgesprochen esoterischem oder  “spirituellen” Charakter, denen es an der notwendigen weltanschaulichen Neutralität fehlt. 

Es  finden sich auch viele Yogarichtungen, bei denen die gesundheitlichen Gefahren den Nutzen überwiegen können. Hierzu zählen zum Beispiel Yogastile mit einem extremen körperlichen Übungsangebot, Leistungsdenken und autoritären Strukturen, die sehr weit verbreitet sind. 

Yoga kann erwiesenermassen auch schädlich sein. Yoga als mitunter martialischer Freizeitsport wie im Ashtanga Yoga oder als Religionsersatz wie bei den Vedantaschulen ist nicht zu verwechseln mit Yoga in der Prävention.

Diese Konzepte gehören in den Freizeitbereich der persönlichen Lebensgestaltung, sollten aber in der Gesundheitsförderung keine Berücksichtigung finden.

Auch im  BDY wird von vielen Mitgliedern  immer wieder der sogenannte „spirituelle“ Charakter des Yoga betont, wenn man auch gerne “säkular rüberkommen” möchte. Gerade aber verdeckte Missionierungen eines eigentlich religiösen Yoga- Verständnisses muss der aufgeklärte und säkulare Yoga in der Gesundheitsförderung entgegentreten.

Der BDY ist entgegen seiner Namensgebung zwar nicht wirklich der Vertreter der Yogalehrenden in Deutschland.  Er vertritt  laut Satzung  seine eigenen Mitglieder, von denen wiederum nur ein Teil einen BDY Titel innehat. Tatsächlich sind im BDY viele verschiedene Yogarichtungen vertreten. Er ist laut Eigenwerbung der einzige traditionsübergreifende Yogaverband und integriert eine Vielfalt von Yogarichtungen.

Viele Mitglieder verfügen nicht über einen staatlich anerkannten Grundberuf in einem sozialen oder pädagogischen Bereich. Ein Großteil der BDY Mitglieder hat zudem eine Ausbildung völlig unbekannter Herkunft. Mindestens ein Drittel der Mitglieder hat die Ausbildung bei einem anderen Institut und nicht beim BDY gemacht und verfügt demzufolge auch nicht über einen BDY Abschluss. Der BDY hat über diese Lehrgänge, ihre Ausgestaltung und Inhalte  keinerlei Kenntnis. 

BDY bildet keine Yogalehrer aus

Auch bildet der BDY seit Jahren seit 2006 keine Yogalehrer mehr aus.  Er hat vielmehr diese Ausbildungstätigkeit als Verein aufgegeben und privatisiert, eine Marke hierfür angemeldet und stellt die Markenrechte einer kleinen Gruppe von Mitgliedern und deren Ausbildungsschulen zur Vermarktung zur Verfügung.  Jede Stellungnahme des BDY ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Lobbyarbeit für diese  Gruppe von Unternehmern  zu betrachten, denen ein steuerbegünstigter Verein durch Übernahme unternehmerischer Teilleistungen zuarbeitet. Neben dieser steuer- und vereinsrechtlich  problematischen Konstruktion  einer Vermischung von Marktinteressen privater Unternehmer und steuerbegünstigter Vereinsarbeit   sind  die pauschalen Qualitätsangaben des BDY in Bezug auf die Ausbildungen für die Gesundheitsförderung  nicht belastbar. 

Die Ausbildungslandschaft der vom BDY autorisierten Ausbildungsschulen erweist sich als heterogene Vielfalt von Yogastilen und kann demzufolge keinen einheitlichen Inhalten in Bezug auf die Gesundheitsförderung unterworfen sein.

Eine einheitliche BDY – Ausbildung liegt gar nicht vor. Die vorgebliche Einheitlichkeit beschränkt sich auf Merkmale wie Fächer, Themen und Stundenanzahl.

Dieser einheitliche Charakter  ist schon deshalb auszuschließen, weil vollständig divergente Yogarichtungen protegiert werden. Eine generelle Eignung  in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht eines nicht existenten “BDY Yoga” für die Gesundheitsförderung kann deshalb nicht angenommen werden und ergibt sich auch nicht aus der bloßen Länge einer Ausbildung.

Der BDY kann mit dem Ausbildungsangebot der von ihm unterstützten privaten Ausbildungsschulen oder mit einer Mitgliedschaft in diesem Verband die geforderte Qualität für Yoga in der Gesundheitsförderung nicht in einer Weise sicherstellen, das ein Verzicht auf das duale Profil gerechtfertigt wäre.

Dies wäre, wenn, nur über eine staatlich anerkannte, säkulare und auf die Gesundheitsförderung optimierte Ausbildung gerechtfertigt. Diese liegt beim BDY in keiner Weise vor. 

Seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit suggeriert der BDY schon seit Jahren, eine Art „offizieller“ und  fast staatlich „anerkannter“ Yogaverband  zu sein. Viele Mitglieder ohne den erforderlichen staatlich anerkannten Grundberuf erhoffen sich deshalb über die Mitgliedschaft im BDY den Zugang zu den Kassen. Diese Suggestion ist aber unzutreffend und stellt eine verfehlte Verbandspolitik dar.

Eine Sonderrolle für Personen, die einen vom BDY anerkannten Abschluss oder eine Mitgliedschaft im BDY vorlegen, und der Verzicht auf  das duale Anforderungsprofil, ist  sachlich nicht gerechtfertigt und wird von den Kassen auch zu Recht nicht unterstützt. 

Bei Personen mit einer staatlich anerkannten Grundausbildung und einer Zusatzqualifikation kann in anderer Weise als bei Personen ohne Grundberuf ein Grundwissen in Fragen der Gesundheit und der Erwachsenenbildung angenommen werden. Neben der dualen Grundqualifikation ist  auch größerer Wert auf die Kurskonzepte, die Trainermanuale und Kursunterlagen, die Schulung der Dozenten auf diese Konzepte sowie die Räumlichkeiten und deren Ausstattung  zu legen. Ausbildungen sollten zudem einen klaren konzeptuellen Bezug zur Gesundheitsförderung aufweisen und keine extremen Übungsformen transportieren.

Bedauerlicherweise finden heute immer  zu  viele Yoga – Angebote Anerkennung durch die Kassen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden.

Die zentrale Zertifizierungsstelle ist deshalb ein Schritt in die richtige Richtung.

Die Tripada Akademie und der Tripada Yogalehrerverband vertreten den Standpunkt, dass nur solche Yogaangebote von den Kassen gefördert werden sollten, die den Anforderungen und Zielen der Gesundheitsförderung gemäß dem Leitfaden der Spitzenverbände in vollem Umfang entsprechen.

Eine “Aufweichung” der Zulassungskriterien lehnen die Tripada Akademie und der Tripada Yogalehrerverband ab ebenso wie eine Sonderstellung des BDY.

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