„M.T. hat sein Yogalehrer- Zertifikat vom BDY. Die berufsbegleitenden Ausbildungen hierfür dauern in der Regel drei bis vier Jahre. Dafür können die Absolventen aber auch Schüler als Kassenpatienten abrechnen – sofern sie über die Zulassung in einem heilenden Grundberuf wie Arzt, Physiotherapeut, Psychologe oder Hebamme verfügen. Yoga gilt hier als Zusatzqualifikation, um Schwangerschafts-Yoga zu unterrichten, Rückenschmerzen zu heilen oder ausgebrannte Manager von ihrer Depression zu befreien. „
In diesem Artikel finden sich jede Menge falscher Angaben. Der Yogalehrer hat als Yogalehrer zunächst keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde und ist dafür auch von keiner Krankenkasse anerkannt. Hat man einen Grundberuf und eine Kassenzulassung und darf die Heilkunde ausüben, dürfen nur Leistungen abgerechnet werden, die im Heilmittelkatalog stehen. Das ist bei Yoga nicht der Fall. Physiotherapeutische und psychotherapeutische Anwendungen mit Yoga werden von den gesetzlichen Kassen also nicht bezahlt, wenn man einen Heilberuf und ein BDY Zertifikat hat. Bei den gesetzlichen Kassen dürfte Yoga als Therapie überhaupt nicht abzurechnen sein.
Heilpraktiker können möglicherweise eine „Yogatherapie“ bei den privaten Kassen abrechnen, hierbei ist der Ausbildungshintergrund für Yoga aber vollkommen unerheblich. Einen BDY Abschluss braucht man dafür nicht.
Die BDY Ausbildung dauert 4 Jahre, hat aber de facto keine andere Anerkennung staatlicher Stellen als andere Ausbildungen, da es überhaupt keine staatliche Anerkennung für Yogalehrer gibt.
Therapeutische und präventive Leistungen der Kassen werden munter durcheinander geworfen. Von den gesetzlichen Kassen werden in der Regel Zuschüsse für Präventionskurse gezahlt, die jedoch keinesfalls der Behandlung, sondern der Vorbeugung von Erkrankungen dienen dürfen. Die Anbieter benötigen hierzu einen Grundberuf (sozial, pädagogisch oder medizinisch) und eine beliebige Yogalehrerausbildung über 2 Jahre und 500 Stunden. Ein BDY – Abschluss ist hierfür nicht erforderlich.
Zudem müssen Sie ein Kurskonzept, ein Trainermanual und Unterichtsmaterialien vorlegen. Leider wird dieser Punkt meistens nicht beachtet. Auch gesundheitsgefährliche Yogastile wie Sivananda (Rishikesh Reihe) oder Ashtanga Yoga sowie religiös ausgerichtete Yogakurse werde heute leider unterschiedslos von den Kassen gefördert.
Die Qualifikationsanforderungen stehen im „Leitfaden der Spitzenverbände“, der jährlich aktualisiert wird.