Liebe Leser
der sogenannte und selbsternannte „Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland“ erscheint manchen als „offizielle Vertretung“ des Yoga in Deutschland.
Die erste Irreführung – die Namensgebung
Dies suggeriert schon die irreführende Namensgebung. Es existieren jedoch noch viele andere Yogalehrerverbände, und der BDY vertritt keinesfalls alle Yogalehrenden in Deutschland. Schon laut Satzung vertritt der Verband nicht die berufsständischen Interessen aller Yogalehrenden, sondern nur die der eigenen Mitglieder.
In der Öffentlichkeit, gegenüber Medien und Krankenkassen, aber auch bei Yogalehrenden wird hingegen gerne der Eindruck einer quasi „offiziellen“ Vertretung der Yogalehrenden hervorgerufen, und viele fallen darauf herein, wie uns immer wieder berichtet wird. So nehmen viele an, es habe Vorteile für die Berufsausübung, in diesem Verband zu sein oder es sei sogar erforderlich, um als Yogalehrer zu arbeiten oder von den Kassen anerkannt zu werden. Wir haben seither den BDY selbst und BDY – Schulen mehrfach abmahnen müssen, die mit dreisten falschen Behauptungen unverblümt für ihre Ausbildungen geworben haben, wonach es ein „Muss“ sei, zu einer BDY- Schule zu gehen (mit der schwerfälligen und extrem teuren 4- Jahresausbildung und oft hinduistischer Prägung). Das ist nicht der Fall.
Ich war selber 13 Jahre dort Mitglied und hatte absolut gar nichts davon, von einer kleinen Betriebsberatung ohne besonderen Nutzen einmal abgesehen. 1998 verzichtete ich bewusst auf den Titel eines BDY- Yogalehrers, weil ich keinen Sinn darin sah, für die Anwesenheit eines Verbandsvertreters während der Prüfung der „anerkannten BDY Ausbildungsschule“ horrende zusätzliche Gebühren zu zahlen. Ich habe diesen Titel danach auch nie benötigt und trotzdem eine erfolgreiche Schule aufgebaut.
Als ich naiv und gutgläubig ab 2009 die Unterstützung des Verbandes gesucht habe – sei es in Fragen der Umsatzsteuer oder der Aufnahme einer Ausbildungstätigkeit – gab es statt Unterstützung nur Ärger bis zur aktiven Behinderung meiner Tätigkeit, da ich den Interessen der Player des Verbandes wohl im Wege war. Und dieses Interesse entspricht den wirtschaftlichen Interessen der bestimmenden Mitglieder, die „anerkannte Ausbildungsschulen“ in privater Regie betreiben und den Markt beherrschen möchten.
Die zweite Irreführung – der BDY bildet nicht aus und bietet keine Ausbildung an, er vergibt nur Zertifikate
Viele nehmen an, das der BDY – Yogalehrer ausbilden würde. Nun ist es aber so, dass der BDY seit 2006 selber gar keine Yogalehrer mehr ausbildet. Der Vorstand hat 2006 in einer einsamen Entscheidung ohne Befragung der Mitglieder entschieden, das diese wichtige und gewinnträchtige Aktivität nur noch von privaten Schulen (unter anderem der des Vorstandes selbst ) ausgeführt werden sollte, da der BDY seine sogenannte historische Aufgabe im Bereich der Ausbildung erfüllt habe. Hierbei ist zu beachten, das damit der zentrale Satzungszweck des Verbandes ohne Befragung der Mitglieder aufgegeben wurde, was vereinsrechtlich aus unserer Sicht gar nicht geht. Fakt ist jedenfalls, das der BDY seit 9 Jahren keine Yogalehrer mehr ausbildet. Dabei behauptet er bis heute fälschlich in BDY- Zertifikaten, er habe an der Ausbildung von Absolventen mitgewirkt, obwohl er dies gar nicht getan hat. Der Titel „BDY Yogalehrer“ wurde vom Vorstand vor einigen Jahren als eine eingetragene Marke registriert. Eine Marke dient dem Zweck, die Herkunft von Produkten zu kennzeichnen. Auch hier liegt eine Irreführung vor. Der BDY bildet nicht aus und wirkt auch an Ausbildungen nicht mit. Er vergibt nur ein Label. Es ist dann eben nicht mehr erkennbar, das die Ausbildungsschule nicht der BDY ist.
Die dritte Irreführung – keine einheitliche BDY – Ausbildung
Eine weitere Täuschung der Öffentlichkeit besteht in der Behauptung, es gäbe eine einheitliche BDY – Ausbildung. Wenn es eine solche jemals gab, dann die vom BDY früher selber angebotene. Seit 2006 gibt es sie sicher nicht mehr. Zwar gibt es die sogenannten BDY – Rahmenrichtlinien, die eine Ausbildung über 4 Jahre und 730 Stunden nahelegen. Hierbei sind lediglich einige Fächer und Stunden aufgeführt, aber keinerlei detaillierten Inhalte. Innerhalb des BDY existieren völlig verschiedene Yogaschulen und Yogaansätze oder sogenannte „Traditionen“, von Vini Yoga über Sivananda Yoga und Astanga Yoga bis hin zu Kundalini Yoga. Eine einheitliche Ausbildung in diesen divergenten Yogasystemen ist faktisch ausgeschlossen. Die Behauptung, wonach sich diese Ausbildungen alle einheitlich gestalten und nur in einigen „Wahlfächern“ unterscheiden würden, ist demzufolge falsch. Der gemeinsame Nenner sind lediglich die Stunden und Fächerangaben ohne jede einheitliche inhaltliche Ausgestaltung.
Die vierte Irreführung – BDY als Anbieter
In seinem öffentlichen Auftritt vermittelt der BDY zumindest den Eindruck, er würde weiterhin eine eigene und einheitliche Yogalehrerausbildung anbieten. Man sieht auf der Webseite sehr viel Werbung zu diesem Thema. Das gesamte Ausbildungswesen wurde jedoch, wie schon gezeigt, vollständig privatisiert, so dass der BDY nur mehr als „Lizenzgeber“ und „Marketingzentrale“ fungiert. Broschüren, Flyer, eine Liste „unserer“ Schulen und verschiedene andere Leistungen für diese Ausbildungen werden den Kunden angeboten. Zwar wird auch mal von einer „Zusammenarbeit“ gesprochen, aber der Eindruck eines eigenen BDY – Angebotes ist eindeutig gegeben. Auf google wird ständig mit bezahlten Adverts – Anzeigen für diese Ausbildungen geworben. Man spricht von „unseren Schulen“ . Diese Schulen gehören jedoch nicht dem BDY, sondern sind private wirtschaftliche Unternehmen. Diese haben Kooperationsverträge mit dem Vorstand abgeschlossen. Interessant daran ist, das die privaten Ausbildungsschulen, die Lizenz zur Nutzung der eingetragenen Marke völlig kostenlos erhalten, obschon diese doch einen erheblichen Marktwert hat. Üblicherweise fallen für die Nutzungsrechte erhebliche Gebühren an. Verzichtet man auf diese Gebühren, bevorteilt man einige Mitglieder wirtschaftlich und schädigt das Verbandsvermögen. Das Gleiche gilt für die umfangreichen kostenlosen Leistungen aus Verbandsmitteln für diese privaten Unternehmer.
Die fünfte Irreführung – das Privileg anerkannter Ausbildungsschulen
Der größte Clou besteht sicher in dem Umstand, dass seit Jahren der Eindruck erweckt wurde, nur ganz bestimmte Schulen dürften nach den Rahmenrichtlinien des Verbandes ausbilden. Nun sind diese Rahmenrichtlinien ein Allgemeingut und ein jeder kann nach diesen Richtlinien eine Ausbildung anbieten. Mit der Privatisierung einher ging aber das erfolgreiche Unterfangen, sich durch Verträge des Vorstandes (unter anderem der Vorstände mit sich selbst!) mit einigen Ausbildungsschulen den Anschein exklusiver Rechte zu sichern. Nach außen wird seit vielen Jahren der falsche Eindruck vermittelt, das diese privilegierten Vertragspartner der BDY Vorstände einem strengen Auswahlverfahren unterliegen würden und in einem transparenten und demokratische Prozess ausgewählt worden wären. Und nur diese Schulen wären deshalb aus Qualitätsgründen zur Ausbildung berechtigt. Fakt ist aber, das bis zum heutigen Tag jeder eine solche Ausbildung anbieten kann. Personen, die eine Ausbildung nach den Rahmenrichtlinien des BDY an einer beliebigen Schule absolviert haben- müsste nach der unverändert geltenden Rechtslage im Verband – der BDY die Prüfung nach den Prüfungsrichtlinien des BDY abnehmen. Faktisch wird dieser Zugang aber auf die sogenannten angeblich vom BDY anerkannten Ausbildungsschulen beschränkt. Diese Schulen sind jedoch nicht vom BDY anerkannt. Sie haben lediglich mit dem Vorstand einfache Kooperationsverträge abgeschlossen. Die Mitgliederversammlung hat weder an dem Privatisierungsbeschluss mitgewirkt noch hat sie diesem „Anerkennungsprozedere“ jemals zugestimmt. In der Satzung steht jedoch, das die MV zu allen wichtigen Fragen zu konsultieren ist, was dieses Vorgehen verbandsrechtlich fragwürdig macht.
Die sechste Irreführung – die „strengen Anerkennungsverfahren“
Vom Vorstand wurden nun – ohne den laut Satzung notwendigen Beschluss der Mitgliederversammlung – nach und nach eine kleine Anzahl von privaten Unternehmern mit einer exklusiven „Anerkennung“ als sogenannte „BDY Ausbildungsschule“ ausgestattet. Entgegen der verbreiteten Meinung handelt es sich hierbei aber nicht um nach bestimmten strengen Regeln vorgenommene Zulassungsverfahren, die einer objektiven Überprüfung und Kontrolle zugänglich wären. Es sind schlichte Kooperationsverträge mit ein paar Selbstverpflichtungen auf die Rahmenrichtlinien und wenigen weiteren Vorgaben. Die Gremien und Verfahren wie die „Fachkonferenz Ausbildung“ oder vom Vorstand hierfür bezahlte Mitglieder, in denen diese Anerkennungen über die Jahre ausgesprochen wurden, waren immer vollkommen intransparent. Entscheidungsträger in diesen Gremien sind regelmäßig Personen mit eigenen wirtschaftlichen Interessen im Ausbildungsmarkt, also Inhaber von Ausbildungsschulen. Ein solcher Interessenkonflikt betrifft regelmässig den Vorstand.
Die Entscheidung über die sogenannte Anerkennung trifft am Ende der Vorstand, der somit selber über die Zulassung oder Nichtzulassung seiner eigenen Mitbewerber entscheidet. Regelmäßig kommt es zu Selbstbegünstigungen, wie der derzeitige Vorstandsvorsitz, die den BDY sozusagen in „eigener Sache“ führt und die Ausbildung sich selber „anerkannt“ hat und auch gleich mit den Verbandsmitteln für sich in eigener Sache selber Werbung macht.
Der Vorstand hat sich 2013 geweigert, auf Anfragen von Mitgliedern die Verfahren der bisherigen Anerkennungen gegenüber den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung offen zu legen oder Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Von vielen dieser sogenannten Anerkennungsverfahren von Schulen existieren nach internen Informationen von früheren Vorständen gar keine Unterlagen.
In Panik betrieb man lieber meinen Aufschluss, da ansonsten das ganze Ausmaß der Korruption offen geworden wäre.
Es wird massiv durch den Vorstand und die Geschäftsführung gegen andere Mitglieder vorgegangen, die das Recht der Ausbildung auch für sich in Anspruch nehmen wollten.So konnte man den Markt unter sich aufteilen, unerwünschte Konkurrenten bekämpfen und die Verbandsressourcen für die eigene Geschäftsentwicklung nutzen.
Die siebte Irreführung
Fälschungen der Prüfungsordnung und unlauterer Wettbewerb
Selbst vor Fälschungen der Prüfungsordnung schreckten führende BDY Funktionäre (langjährige Vorstandsmitglieder) nicht zurück, um Kunden zu „fangen“. So musste eben jenes Vorstandsmitglied einer sogenannten vom Vorstand „anerkannten“ Ausbildungsschule abgemahnt werden, welches 2006 die Ausbildung des BDY zu seinen eigenen Gunsten beendet hatte.Er hatte auf der Webseite behauptet, die Prüfungsordnung des BDY schreibe vor, man müsse die Ausbildung eben bei einer vom BDY anerkannten Schule machen, also z. Bsp. bei ihm selbst. In diesem Verfahren wurden auch die einfachen Kooperationsverträge bekannt, die keinerlei Ähnlichkeit mit den angeblichen komplizierten und anspruchsvollen Zulassungsverfahren hatten. Zudem wurde bekannt, das der Vorstand sich für die sogenannten Anerkennungen nicht auf einen Beschluss der MV stützen kann.
Die achte Irreführung – Idealverband, Ehrenamt oder Selbstbegünstigung
Die Satzung verpflichtet die Mitglieder auf „ehrenamtliche“ ideelle Tätigkeit, was die Förderung der wirtschaftlichen Interessen einzelner Mitglieder ausschließt. Wirtschaftliche Tätigkeiten neben den eigentlichen Satzungszwecken sind ausdrücklich verboten. Die Satzung vermittelt somit den Eindruck ideeller und gemeinnütziger Zielsetzungen, was auch Grundlage der Steuerbefreiung von der Körperschaftssteuer ist. Demzufolge sind Zuwendungen an die Mitglieder nicht erlaubt, wenn sie geringe Grenzen überschreiten. Wir haben nun schon gesehen, wie die selbstlosen Kämpfer für die Sache des Yoga den gemeinnützigen Verband für ihre privaten wirtschaftlichen Zwecke nutzen.
– die kostenlose Markenüberlassung
– umfangreiche kostenlose Werbung
– ständige kostenfreie Google- Werbung
– Utube– Werbevideos, kostenlos
– Präsenz auf yoga.de
– Flyer
– Tätigkeit der Geschäftsführer für Marken- und Produktentwicklung
– Ausrichtung von Seminaren zu Dumpingpreisen wie der „Qualitätstag“
– kostenlose Bewerbung von Seminaren in den Verbandspostillen
– direkte Zuschüsse für Supervisionen von bis zu 400,00 je Schulleitung
diese ganze Bandbreite umfasst die direkte wirtschaftliche Unterstützung
Was hat das mit einem Idealverband zu tun? Das ist nichts als schamlose Selbstbedienung und Missbrauch von Steuermitteln und Beiträgen von Mitgliedern für privatwirtschaftliche Zwecke! Damit übernimmt der BDY umfangreiche kostenlose unternehmerische Teilleistungen für einige Mitglieder.
Die neunte Irreführung – Wettbewerbsverzerrungen
Damit finanzierten und finanzieren Mitglieder über Jahre unwissend die eigenen Konkurrenten am Ausbildungsmarkt mit Mitgliedsbeiträgen, die für die Tätigkeit eines Berufsverbandes gegeben, jedoch der eigentlichen ideellen Verbandsarbeit entzogen und damit zweckentfremdet wurden und sehen sich zudem auch noch einem Behinderungs-wettbewerb durch den eigenen Verband ausgesetzt. Dies führt natürlich zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten anderer Mitglieder, die sich am Ausbildungsmarkt aus eigener Kraft positionieren und ihre Werbeaufwendungen etc aus eigener Tasche bezahlen.
Der freie Zugang für Mitglieder zum Ausbildungsmarkt wird behindert, wenn es um eine Ausbildung nach Richtlinien des BDY geht. Aber natürlich werden auch solche Mitglieder behindert, die eigene Ausbildungskonzepte haben und nach anderen Kriterien ausbilden. Diese sind zwar Mitglied im BDY, stellen aber Konkurrenten für die Okkupanten des Verbandes dar, die ihr Ausbildungsmodell im Verband monopolisieren und über den Verband vermarkten.
Wir stellen einmal die These auf, das der größte Teil der BDY- Ausbildungsschulen innerhalb kürzester Zeit vom Markt verschwinden würden, hätten sie nicht eine kostenlose Marketingzentrale an ihrer Seite.
Die zehnte Irreführung – Mitgliedschaft als Qualitätsnachweis?
Langfristig bleiben im BDY viele Personen als Mitglied, die keinen BDY Abschluss haben, sich aber von der Verwendung des Logos „Mitglied im BDY“ eine Imageverbesserung gegenüber den Verbrauchern versprechen. Personen mit einem BDY Titel werden zwangsweise im Jahr der Prüfung Mitglied und treten dann oft wieder aus. Der BDY stellt Personen ohne BDY – Titel ein Logo „Mitglied im BDY“ zur Verfügung. Dieses wird für die eigene Werbung verwendet und soll dem Verbraucher „Qualität“ suggerieren. Im Grunde ist dies ein Geschäftsmodell, mit dem viele Mitglieder ein Fake- Label kaufen und dafür Geld zahlen. Auf den Mitgliederversammlungen sind diese Personen nicht vertreten und sie schweigen als Mitglieder 2. Klasse zu allem.
Auch dies ist auf Verbrauchertäuschung angelegt. Der Verbraucher denkt in der Regel, ein BDY Mitglied habe eine besonders gute Ausbildung. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mitglied kann jeder werden, der eine Ausbildung über 2 Jahre und 500 Stunden hat.
Angaben über die Qualität dieser Ausbildungen sind über Dauer und Umfang hinaus nicht möglich. Zwar hat der BDY kürzlich eine Garantie über die angebliche Qualität dieser Ausbildungen gegenüber den Krankenkassen bgegeben – die behauptete detaillierte Prüfung der betreffenden Ausbildungen und Schulen hat jedoch niemals statt gefunden, wie sich bei der Anfrage eines Mitgliedes an den Vorstand herausstellte.
Fazit
In Wirklichkeit ist der BDY also ein privater Verein, nicht mehr und nicht weniger. Er besitzt keine staatliche Anerkennung, weder national noch international. Auch führt weder die Mitgliedschaft noch die sogenannte „BDY Yogalehrerausbildung“ – die sehr lang und teuer ist- ohne zusätzlichen staatlich anerkannten Grundberuf zur Zulassung bei den Kassen. Im Gegensatz dazu – und eben wegen dieser Ausrichtung der Tätigkeit des BDY als Marketingagentur für einige privilegierte Mitglieder findet eine berufsständische Vertretung der Yogalehrenden so gut wie nicht statt.
Der BDY ist demzufolge eher ein als „Idealverein“ getarnter „Wirtschaftsverein“, der mit den von der Steuer befreiten Mitgliedsbeiträgen von 3600 Mitgliedern in erheblichem Umfang die privaten Geschäfte von 40 Unternehmern betreibt. Demzufolge kann er im Grunde nicht als Idealverein im Vereinsregister eingetragen sein und dürfte auch nicht, wie bisher, den Status eine steuerbefreiten Berufsverbandes geniessen.
Wir hoffen, das die Steuerbehörden und Registergerichte diesen Missbrauch von Rechtsform und Steuermitteln für privatwirtschaftliche Zwecke bald erkennen und beenden.
Die wirklichen Verhältnisse im BDY werden gegenüber der Öffentlichkeit und den eigenen Mitgliedern verschleiert. Nur so ist es auch zu begreifen, das der übergroße Teil der Mitglieder seine Beiträge für diesen Zweck hergibt.
Ich kann aus diesem Grunde nur allen Mitgliedern dringend anraten, diese Dinge zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, das die Mitgliedsbeiträge dem eigentlichen Verbandszweck zukommen.
Wir sind jahrelang vom BDY einem unlauteren Behinderungswettbewerb ausgesetzt gewesen, der auch vor der persönlichen Denunzierung gegenüber unseren Kunden nicht halt machte. Intensive Recherchen aus Anlass dieses Verhaltens- statt der erwarteten Unterstützung – haben diese Fakten nach 15 Jahren Mitgliedschaft ans Licht gebracht.
Man könnte dies noch fortführen … etwa über sogenannte „BDY Prüfungsgebühren“, die ihren Weg in die Kassen des Verbandes nicht finden…aber es soll hier genug sein.